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A                Allgemeines

§1 Name und Sitz des Vereins

§2 Vereinszweck

B                Mitgliedschaft

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

§6 Gliederung des Vereins

C                Vereinsorgane

§7 Organe des Vereins

§8 Aufgaben des Vorstandes

§9 Mitgliederversammlung

D                Schlussbestimmungen

§10 Auflösung

$11 Inkrafttreten der Satzung

Satzung des Schützenvereins Brome von 1813 e.V.

A    Allgemeines

  • §1 Name und Sitz des Vereins

(1)  Der Verein führt den Namen „Schützenverein Brome von 1813 e.V.“

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Brome.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • §2 Vereinszweck

(1)  Ziele des Vereines sind Pflege der Dorfgemeinschaft unter Berücksichtigung des heimatlichen Brauchtums und Förderung der dem Vereinszweck dienenden Jugendarbeit.

(2)  Der Verein dient gemeinschaftlichen und gemeinnützigen Zwecken und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

(3)  Die Begünstigung von Einzelpersonen aus dem Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

B    Mitgliedschaft

  • §3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Jede unbescholtene Person kann als Mitglied in den Schützenverein aufgenommen werden, wenn sie mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. Für besondere Jugendgruppen ist kein Mindestalter vorgeschrieben.

(2)  Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Minderjährige Personen müssen die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erbringen.

(3)  Über jede Aufnahme in den Schützenverein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen mit dem Hinweis, dass der Antragsteller bei der nächsten Mitgliederversammlung das Recht auf Beschwerde hat.

(4)  Das Mitglied erkennt mit seiner Aufnahme die Satzung des Vereins an.

(5)  Die Mitgliedschaft im Schützenverein ist Voraussetzung für einen Eintritt in eines der 3 Corps oder den Zug.

(6)  Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die König bzw. Kronprinz in Brome waren oder sich um den Schützenverein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist im Erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

(7)  Sowohl Ehrenmitglieder als auch Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.

(8)  Verdienten Vereinsmitgliedern kann nach 9 Jahren Dienstzeit im Geschäftsführenden Vorstand auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Ehrentitel ihres letzten Dienstgrades verliehen werden.

Vorstandsmitglieder auch mit kürzerer Dienstzeit können in den Stand „außer Dienst (a.D.)“ versetzt werden.

Ehrentitelträger und Personen a.D. müssen wieder ihre jeweilige Corps-Uniform mit den entsprechenden Schulterstücken / Epauletten ihres letzten Dienstgrades tragen.

Ehrentitelträger und Personen a.D. sind nicht beitragsfrei, wenn sie nicht andere Kriterien (Ehrenmitglied oder über 75. Lebensjahr) erfüllen.

  • §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen und gesellschaftlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

  • §5 Beendigung der Mitgliedschaft

 (1)  Die Mitgliedschaft endet bei:

a) freiwilligem Austritt eines Mitgliedes

b) Tod eines Mitgliedes

c) Ausschluss eines Mitgliedes durch den Erweiterten Vorstand

(2)  Der freiwillige Austritt aus dem Schützenverein muss durch schriftliche Kündigung bis zum 01. Dezember des laufenden Geschäftsjahres an den Erweiterten Vorstand erfolgen und wird zum Ende des selbigen Jahres rechtswirksam.

(3)  Ist ein Mitglied trotz Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand, erfolgt ein Ausschluss durch den Erweiterten Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4)  Der Erweiterte Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das schuldhaft der Satzung des Vereins zuwiderhandelt, sich unkameradschaftlich und unsportlich gegenüber anderen Mitgliedern verhält oder sich durch unehrenhaftes Verhalten schuldig gemacht hat. Mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist ist dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Bei Ausschluss ist vorher mit dem/der 1. Vorsitzenden des zuständigen Corps oder des Zuges ein Gespräch mit dem Ziel zu führen, den Ausschluss einvernehmlich zwischen Verein und dem jeweiligen Corps oder Zugeszu regeln.

(5)  Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses eines Mitgliedes erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

  • §6 Gliederung des Vereins

 (1)  Der Schützenverein präsentiert sich im Regiment.

Das Regiment gliedert sich in drei Corps und einen Zug:

Alte Gilde Corps

Jäger Corps

Jungschützen Corps

Feine Garde Zug

(2)  Die Mitgliedschaft innerhalb des Regimentes in mehreren Corps oder dem Zug ist nicht zulässig.

(3)  Die Corps und der Zug können eigene Satzungen haben, die der Vereinssatzung aber nicht zuwiderlaufen dürfen.

(4)  Diese Satzungen und alle Änderungen bedürfen der Zustimmung des Erweiterten Vorstands.

Die Schatzmeisterei des Schützenvereins hat jährlich von den Corps und vom Zug eine aktualisierte Mitgliederliste zu erhalten. Sämtliche Veränderungen im Vorstand sind dem Geschäftsführenden Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Ein Corps / Zug kann auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes aufgelöst werden, wenn seine Mitgliederzahl unter 25 Personen sinkt.

Ein neues Corps / ein neuer Zug kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet werden. Es müssen mindestens 35 Mitglieder schriftlich nachgewiesen werden können.

C    Vereinsorgane

  • §7 Organe des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind:

a) Geschäftsführender Vorstand

b) Erweiterter Vorstand

c) Mitgliederversammlung

(2)    Dem Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:

a) Vorsitzender, gleichzeitig General

b) Vorsitzender, gleichzeitig Oberschaffer

c) Oberschatzmeister

d) Schaffer

e) Schatzmeister

Die unter a) – e) genannten Personen sind basierend auf den Beschlüssen der Mitgliederversammlung bzw. des Erweiterten Vorstands berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und sind nur zu zweit vertretungsberechtigt. Nur diese Personen sind im Vereinsregister einzutragen.

Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören weiterhin an:

f) Regimentskommandeur

g) Adjutant des Generals

h) Adjutant des Regimentskommandeurs

(3)    Dem Erweiterten Vorstand gehören an und sind stimmberechtigt:

a) Geschäftsführender Vorstand

b) Vorsitzender des Alten Gilde Corps

c) Adjutant des Vorsitzenden des Alten Gilde Corps

d) Vorsitzender des Jäger Corps

e) Adjutant des Vorsitzenden des Jäger Corps

f) Vorsitzender des Jungschützen Corps

g) Vorsitzender des Jungschützen Corps

h) Vorsitzende des Feine Garde Zuges

i) Vorsitzende des Feine Garde Zuges

h) Kinderschützenfestbeauftragte

j) Jugendschützenfestbeauftragte

Die Kinderschützenfestbeauftragte und die Jugendschützenfestbeauftragte sind ausschließlich für Kinder- und Jugendschützenfest relevante Themen stimmberechtigt.

Vertretungen sind zulässig und entsprechend stimmberechtigt. Die vertretenden Personen müssen jedoch den jeweiligen Vorständen angehören.

Dem Erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus mit beratender Stimme an:

König bzw. Königin und Kronprinz bzw. Kronprinzessin, Ehrenvorsitzende des Schützenvereins, 1. Vorsitzender der Königsgilde, Fahnenträger

  • §8 Aufgaben des Vorstandes

 

(1)  Der Geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf, der Erweiterte Vorstand jedoch mindestens einmal je Quartal zusammen.

(2)  Der Erweiterte Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und beschließt über organisatorische Fragen aller Art.

(3)  Der Geschäftsführende Vorstand erledigt im Rahmen der Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes die laufenden Geschäfte.

  • §9 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen. Stimmberechtigt in Mitgliederversammlungen sind alle anwesenden Mitglieder ab 16 Jahre. Die Wählbarkeit beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eingeladene Gäste können an der Versammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.

(2) Im Falle des Bestehens einer besonderen Jugendgruppe nach §3 Abs. (1) ist jährlich eine Jugendversammlung einzuberufen, auf der ein Jugendleiter zu wählen ist.

(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in den Einladungen besonders hinzuweisen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorstand nach Bedarf ein oder, wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder oder der Vorstand eines Corps/Zuges dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Diese Versammlung hat spätestens nach Ablauf eines Monats zu erfolgen.

(5) Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll zu Beginn des Kalenderjahres, möglichst im Januar stattfinden. Die Mitglieder sind hierzu schriftlich oder durch Veröffentlichung in der amtlichen Pressemindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Feststellung der Beschlussfähigkeit

b) Protokollgenehmigung

c) Berichte des Vorstandes und der Corps / des Zuges

d) Kassenbericht

e) Bericht der Kassenprüfung

f) Entlastung des Vorstandes

g) Neuwahlen

h) Anträge

(6) Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied einreichen. Die Anträge müssen bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen.

(7)  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dies nicht möglich, leitet ein Vorstandsmitglied in der nach §7 Abs. (2) angegebenen Reihenfolge die Versammlung.

(8)  Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Beiträge und Umlagen mit einfacher Stimmenmehrheit.

(9)  Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 3 Jahre die zur Wahl stehenden Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands (Vorstand im Sinne § 26 BGB bez. § 7 Abs. (2) dieser Satzung). Die Wahl hat schriftlich zu erfolgen.

Steht jedoch nur ein Mitglied zur Wahl, so kann nach Zustimmung der Versammlung die    Wahl offen mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen.

(10) Für die Wahl des 1. Vorsitzenden ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter vorzuschlagen. Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder leitet der zum 1. Vorsitzenden gewählte.

(11) Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Erweiterten Vorstand angehören dürfen.

(12) Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist nur zulässig, wenn das Mitglied vor der Wahl seine Zustimmung zum Wahlvorschlag schriftlich bekannt gegeben hat.

(13) Alle gewählten Amtsinhaber bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Erfolgt eine Nachwahl aufgrund vorzeitiger Amtsaufgabe, gilt diese Amtszeit nur für die Restwahlzeit. Nach Ablauf einer Amtsperiode ist eine Wiederwahl möglich.

(14) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Sie bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind den Vorständen der Corps /des Zuges mindestens 8 Wochen vor Beschlussvorlage zur Prüfung zuzuleiten. Anträge hierzu müssen dann 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

(15) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Protokollführung obliegt der Schatzmeisterei. Alle Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

D    Schlussbestimmungen 

  • §10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Schützenvereins Brome von 1813 e.V. kann nur erfolgen, wenn 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung für die Auflösung stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall eines bisherigen Vereinszieles, fällt das Vermögen des Vereins dem Flecken Brome zu, der es für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

  • §11 Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Satzung tritt mit dem Tage des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Ihre Rechtsgültigkeit beginnt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.

(2) Alle bisherigen Fassungen werden ungültig.

Brome, den 20.01.2018

Der Vorstand

Es ist nicht erlaubt Auszüge oder den gesamten Text zu kopieren und anderweitig ohne die schriftliche Erlaubnis des Vorstandes zu verwenden. Der Text unterliegt dem Copyright des Schützenverein Brome.

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Satzung des Schützenverein Brome

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